Das Asylverfahren

Dieser Beitrag soll dazu dienen, einige grundlegende Fragen zum Asylverfahren in Österreich zu beantworten.

Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts hat der Völkerbund, die Vorgängerorganisation der Vereinten Nationen, mit der Entwicklung einer international gültigen Rechtsgrundlage zum Schutz von Flüchtlingen begonnen. Das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“- wie der eigentliche Titel der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet – wurde am 28. Juli 1951 verabschiedet. Bis heute ist die GFK das wichtigste internationale Dokument für den Flüchtlingsschutz. Die Konvention legt klar fest, wer ein Flüchtling ist, welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte. Aber sie definiert auch die Pflichten, die ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen muss und schließt bestimmte Gruppen – wie z.B. Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus aus.

Die GFK trat völkerrechtlich am 22. April 1954 in Kraft und wurde durch die Republik Österreich am 15. April 1955 ratifiziert und mit dem Bundesgesetzblatt 1955/55 in den österreichischen Rechtsbestand übernommen. Seit diesem Zeitpunkt bildet das Dokument, das durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967 ergänzt wurde und auch als „Magna Charta“ des Flüchtlingsschutzes bezeichnet wird, gemeinsam mit der im Verfassungsrang stehenden Europäischen Konvention für Menschenrechte eine richtungsweisende und zentrale Rechtsgrundlage in Asylfragen

Sämtliche Vertragstaaten (derzeit 147 Staaten) der GFK haben sich dazu verpflichtet, Menschen, die in ihrem Herkunftsstaat aus in der GFK definierten Gründen verfolgt werden, Asyl zu gewähren. Aus der GFK ergeben sich fünf wesentliche Elemente des völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriffes:

  • Wohlbegründete Furcht
  • Verfolgung im Herkunftsstaat
  • Vorliegen einer der Konventionsgründe: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung
  • Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates (bzw. Land des gewöhnlichen Aufenthalts)
  • Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Herkunftsstaat

Der Startpunkt jedes Asylverfahrens in Österreich ist die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Danach erfolgt die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Einbeziehung eines Dolmetschers, um die Identität, das Alter und den Fluchtweg zu bestimmen.

Die Daten der Erstbefragung werden dann an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Überprüfung übermittelt. Wenn die Behörde sich für die Prüfung des Asylantrages zuständig erklärt, wird dem/der AsylwerberIn aufgetragen, sich in einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion zu melden. Mit dem Abschluss des Zulassungsverfahrens beginnt das eigentliche Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Im Asylverfahren in Österreich ist die erste Instanz entweder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder eine Regionaldirektion bzw. eine Erstaufnahmestelle. Im Falle eines negativen Bescheides der Erstinstanz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Nach einem negativen Bescheid der Zweitinstanz gibt es noch die Möglichkeit zur Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bzw. zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) entsprechend der allgemeinen Verfahrensregeln.

Das Asylverfahren kann zu mehreren Ergebnissen führen:

  • Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
  • Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
  • Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates, bereits entschiedener Sache oder Drittstaatsicherheit
  • Abweisung des Asylantrages
  • Bei Abweisung des Asylantrages kann die Ausweisung aus verschiedenen Gründen vorübergehend oder auf Dauer für unzulässig erklärt werden

Zur voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens gibt es sehr unterschiedliche Angaben und Erfahrungswerte, die durchschnittliche Laufzeit liegt in Österreich in etwa zwischen drei Monaten und zwei Jahren. Wir hoffen, dass das Asylverfahren unserer Gäste möglichst rasch abgeschlossen werden kann, um weitere wesentliche Integrationsmaßnahmen (zB Arbeitsplatz, selbstfinanzierte Unterkunft) gemeinsam voranbringen zu können.

Nachdem sowohl unsere syrischen als auch unsere irakischen Gäste den ersten Teil des Asylverfahrens (Zulassungsverfahren) bereits erfolgreich abschließen konnten, wird im nächsten Schritt eine Ladung zu einer weiteren Befragung durch das BFA zugestellt (Zeitraum in etwa drei Monate). In diesem zweiten und ausführlicheren Befragungsgespräch werden die Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz des/der AsylwerberIn genauer abgeklärt. In einigen Fällen, insbesondere bei syrischen AsylwerberInnen, wird bereits im Rahmen dieses Befragungsgespräches ein positiver Asylbescheid durch das BFA ausgestellt.

Geschrieben von: Christoph